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Mitglied in

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Jede juristische und natürliche Person, die sich mit der Satzung einverstanden erklärt, kann Mitglied der Türkischen Gemeinde in Baden-Württemberg werden.

          4.2 Als Mitglieder gelten

a) ordentliche Mitglieder: juristische und natürliche Personen, die sich mit den Zielen des Vereins einverstanden erklären. Sie zahlen Mitgliedsbeiträge.

b) Fördermitglieder: Personen die, die Arbeit des Vereins finanziell unterstützen.

c) Ehrenmitglieder: die in der Gesellschaft einflussreichen Personen, die Ziele des Vereins unterstützen. Die Mitgliedschaft dieser Personen wird vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen.

4.3 Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand eingereicht. Bei der erster Sitzung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme .

4.4 Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Die Höhe des Beitrages wird bei der Mitgliederversammlung festgelegt.

4.5 Nur ordentliche Mitglieder nach §7.3 haben Stimmrecht. Förder- und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

4.6 Mitgliedschaft endet;

a) bei Auflösung des Vereins

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss

4.7 Die Austritterklärung aus der Türkischen Gemeinde Baden-Württemberg wird schriftlich eingereicht. Der Austritt ist 3 Monate nach Erklärung wirksam.

4.8 Bei Verstoß gegen die Satzung wird der Ausschlussvorschlag des Vorstandes gegen ein Mitgliedsverein in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit entschieden. Der Verein hat Recht auf Stellungnahme.

Antrag in